Was muss ich über Probezeit und Kündigungsschutz wissen?

Neuer Job, neues Glück! Die Freude über eine neu ergatterte Stelle ist groß – verständlich. Wenn da nicht die Hürde namens Probezeit wäre. Was unterscheidet gesetzlich die Probezeit von der Zeit danach und wie steht es um den Kündigungsschutz in dieser Zeit?

Was bedeutet Probezeit?

Die Probezeit ist ein Arbeitsverhältnis auf Probe für eine vorab vereinbarte Zeit. Das bedeutet, dass sowohl Arbeitgeber*in als auch Arbeitnehmer*in diesen Zeitraum haben, um die Eignung und Leistung einerseits und die Arbeitsbedingungen und Passung andererseits zu prüfen. Nach der Probezeit wird entschieden, ob eine Zusammenarbeit auf Dauer für beide Seiten gewünscht ist. Viele Arbeitnehmer*innen fühlen sich in der Probezeit stark unter Beobachtung und haben Angst davor, etwas Falsches zu machen. Dabei ist die Probezeit genauso eine Erprobung des neues Jobs, wobei sich der/die Arbeitgeber/in ebenso beweisen muss, damit der/die Arbeitnehmer/in nicht schnell wieder geht.

Was gilt in der Probezeit?

Die Länge der Probezeit muss vertraglich festgehalten werden. In Tarifverträgen wird die Probezeit oft auf drei Monate begrenzt. Sie darf aber insgesamt sechs Monate nicht überschreiten. Eine Besonderheit der Probezeit ist, dass die Kündigungsmodalitäten anders sind: man kann schneller und einfacher kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt während der Probezeit minimal zwei Wochen. Dies ist im BGB festgelegt. Es ist auch möglich, dass die Kündigungsfrist länger oder kürzer ist. Solche Besonderheiten sollten in jedem Fall im Arbeitsvertrag vermerkt sein. 

Während der Probezeit können beide Seiten jederzeit das Arbeitsverhältnis beenden. Dabei muss weder der/die Arbeitgeber/in noch Angestellte einen Grund angeben. Das Aufsetzen eines formlosen, unterschriebenen Kündigungsschreibens reicht aus. 

Wenn keine Probezeit vereinbart wurde, beträgt deine gesetzliche Kündigungsfrist ab dem 1. Arbeitstag vier Wochen.

Übrigens: Trotz fortschreitender Digitalisierung kann ein Arbeitsvertrag nicht online gekündigt werden; zulässig ist nur eine schriftliche Kündigung auf Papier. Das heißt im Umkehrschluss, dass Kündigungen, die mündlich oder digital etwa per E-Mail, WhatsApp o.ä. erfolgen, ungültig und somit anfechtbar sind.  

Was bedeutet Kündigungsschutz?

Wie der Name bereits verrät, ist der Kündigungsschutz dazu da, um Arbeitnehmer*innen vor einer Kündigung zu schützen, und zwar vor so einer, die aus willkürlichen Gründen erfolgt und gesetzeswidrig ist. Grundsätzlich stehen laut Kündigungsschutzgesetz alle unter einem allgemeinen Kündigungsschutz, die länger als 6 Monate einen Vollzeit-, Teilzeit- oder Minijob ausüben – also alle, die die Probezeit überstanden haben. Darüber hinaus gibt es einen besonderen Kündigungsschutz für Arbeitnehmer*innen, die aufgrund ihrer persönlichen Situation auf besonderen Schutz angewiesen sind, zum Beispiel: Schwangere, Personen in Elternzeit, Mitarbeitende mit einer Schwerbehinderung oder die Mitglieder im Betriebsrat. Freie Mitarbeitende haben allerdings keinen besonderen Kündigungsschutz. Zudem sind Unternehmen mit zehn oder weniger Mitarbeitenden von dem Kündigungsschutzgesetz ausgenommen.

Habe ich in der Probezeit Kündigungsschutz?

Nein. Unabhängig von einer Vereinbarung der Probezeit, greift das Kündigungsschutzgesetz erst nach sechs Monaten Beschäftigung. Was keinesfalls bedeutet, dass Arbeitnehmer*innen in den ersten Monaten völlig ungeschützt sind. Hier gelten allgemeine Regelungen, sprich: eine Entlassung darf auch hier nicht willkürlich oder aufgrund persönlicher Eigenschaften (Sexualität, Religionszugehörigkeit etc.) ausgesprochen werden.

Aber: Schwangere und sich in Elternzeit befindende Personen stehen unter gesondertem gesetzlichem Schutz und dürfen in der Regel nicht gekündigt werden. Ganz konkret ist eine Kündigung während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig. Dies gilt auch vier Monate nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche. Dafür muss der Arbeitgeber aber von der Schwangerschaft oder Entbindung wissen. Weiß er zum Zeitpunkt der Kündigung davon, oder erfährt es innerhalb von 2 Wochennach der Kündigung, fällt diese unter das Kündigungsschutzgesetz und ist somit gesetzeswidrig.

Dieser Artikel wurde von Sarah Künne aus dem Team Berufsoptimierer geschrieben. Vielleicht kennst du das Interview mit mir im Berufsoptimierer Podcast, hör gerne rein: Teil 1 und Teil 2. Mehr über Berufsoptimierer erfährst du hier: www.berufsoptimierer.de

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