Teilzeit

Fehler im Arbeitsvertrag

Nicht nur zu Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses sondern gerade auch beim Wiedereinsteig nach der Elternzeit spielt der Arbeitsvertrag eine wichtige Rolle!

Stell Dir einmal folgende Situation vor:

Du hast einen Arbeitsvertrag unterschrieben, in welchem festgehalten wurde, dass Dir pro Kalenderjahr 15 Urlaubstage zustehen. Kurze Zeit später konfrontierst Du Deinen Arbeitgeber damit, dass in Deutschland jeder/jedem Arbeitnehmer/in in Vollzeit mindestens 4 Wochen Urlaub zustehen und forderst eine nachträgliche Vertragsanpassung.

Dein Chef schüttelt nur den Kopf und entgegnet: „Der Vertrag ist unterschrieben, beide Parteien haben sich auf 15 Tage geeinigt. Das hätten Sie sich früher überlegen müssen.“

Du verlässt wütend das Büro und stellst Dir nur eine Frage: Ist das überhaupt erlaubt?

Dieser Frage und vielen mehr gehen wir hier auf den Grund.

Welche Besonderheiten gibt es bei Arbeitsverträgen, welche Voraussetzungen müssen diese erfüllen und sind arbeitsvertraglich festgelegte Abmachungen, welche von beiden Seiten Zustimmung erhalten haben, rechtens, obwohl diese nicht den gesetzlichen Richtlinien entsprechen?

Arbeitsverträge müssen klar und eindeutig für den Arbeitnehmer zu verstehen sein. Ist das nicht der Fall, wird bei Auslegungsschwierigkeiten immer zulasten des Arbeitgebers entschieden.
Neben diesem Gebot der Transparenz gibt es aber noch jede Menge unwirksame Regelungen und Formulierungen in Arbeitsverträgen.

Eine der bekanntesten Formulierungen wäre z. B.

„Alle Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten.“

Damit möchte der Arbeitgeber festlegen, dass für Überstunden keine extra Vergütung gezahlt wird. Logischerweise hat das Bundesarbeitsgericht schon vor vielen Jahren entschieden, dass diese Regelungen nicht rechtens ist und somit ist diese Regelung in einem Arbeitsvertrag unwirksam.

Im nächsten Beispiel geht es natürlich um mein Herzenshema, der Vereinbarkeit von Beruf und Familie.

Welche Rolle spielt denn der Arbeitsvertrag mit Sicht auf Kinder- und Familienplanung und beim Wiedereinstieg?


Stellen wir uns vor, Du darfst aufgrund der Geburt Deines Kindes Deine wohlverdiente Elternzeit antreten und räumst Deinen Arbeitsplatz. Während Du Dich auf die wohl schönste Zeit Deines Lebens freust, überlegt Dein Chef, wie er Deine Stelle bis zu Deinem Wiedereintritt in die Arbeitswelt besetzt.
Einfach neu besetzen und Dir nach der Elternzeit mitteilen, dass er aktuell keine Stelle für Dich hat? Fehlanzeige, das ist keine Option.

Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis, es wird aber nicht beendet.
Das bedeutet, dass der damals unterschriebene Arbeitsvertrag samt Vereinbarungen wie Gehalt, Arbeitszeit und Tätigkeitsbeschreibung immer noch gültig und der/die Arbeitnehmer/in nach diesen Kriterien wieder zu beschäftigen ist.
Hat Dein Chef eine Doppelbesetzung geschaffen, muss er sich um dieses Problem kümmern. Wichtig ist aber, dass Du einen Anspruch darauf hast, eine vertragsgemäße Beschäftigung zu erhalten.

Eine Option wäre die Beschäftigung zu anderen Bedingungen. Dies ist aber nur einvernehmlich möglich, wenn also beide Parteien damit einverstanden sind. Dazu gehören dann andere Tätigkeiten und möglicherweise auch ein anderes Gehalt. Dies wird dann wieder in einem neuen Arbeitsvertrag festgehalten. Höre hierzu gerne in die Podcastfolge „Fehler im Arbeitsvertrag“ rein https://podcasts.apple.com/us/podcast/fehler-im-arbeitsvertrag/id1543019547?i=1000510268679

Als Fazit lässt sich festhalten:

Arbeitsverträge können auch Regelungen enthalten, welche trotz beiderseitiger Zustimmung unwirksam sind. Lass Dir also nicht von Deinem Chef einreden:

„Abgemacht ist abgemacht. Unterschrieben ist unterschrieben.“

Kenne Deine Rechte als Arbeitnehmer/in und wenn Du einmal Hilfe dabei brauchst, weißt Du, wo Du mich findest!

Viele Grüße

Deine Smaro Sideri

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